Satzung

Satzung der Dance Devils e.V.

 

 

  • § 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Dance Devils e.V.“ und hat seinen Sitz in Hamburg. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg eingetragen. Gerichtsstand ist Hamburg. Als Vereinslogo wird ein doppeltes DD mit Teufelsschwanz und Hörner  verwendet.

  • § 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt  ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck der Körperschaft ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Pflege des sportlichen Tanzens im Breiten- und Leistungssport. Der Verein organisiert und führt Schulungsmaßnahmen durch, die ausschließlich von Vereinsmitgliedern wahrgenommen werden können. Diese Schulungsmaßnahmen werden sowohl im Bereich des Leistungssports, im Bereich des Breitensports und in überfachlichen Bereichen angeboten. Die Schulungen sind nicht gewinnorientiert, müssen aber so kalkuliert werden, dass in jedem Fall eine finanzielle Deckung der Trainer- und sonstigen Kosten gewährleistet ist.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  • § 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

  • § 4 Mitgliedschaft
  1. Mitglieder des Vereins können sein :
  2. Ordentliche Mitglieder

Ordentliches Mitglied kann jede Person werden, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist .

  1. Außerordentliche Mitglieder

Außerordentliche Mitglieder können Personenvereinigungen oder juristische Personen werden, deren Ziele dem Zweck des Vereins entsprechen. Die Bedingungen der Mitgliedschaft werden von Fall zu Fall vom Vereinsvorstand festgesetzt.

  1. Fördernde Mitglieder

Förderndes Mitglied kann jede Person werden, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist.

  1. Die Aufnahme als Mitglied im Verein muss schriftlich beantragt werden. Mit der Abgabe des Aufnahmeantrages erkennt der Antragsteller die Satzung des Vereins an. Jugendliche unter 18 Jahren haben das Einverständnis eines Erziehungsberechtigten schriftlich beizubringen.
  2. Über die Aufnahme beschließt der Vereinsvorstand.
  • § 5 Austritt und Ausschluss
  1. Der Austritt aus dem Verein kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende durch eingeschriebenen Brief erklärt werden. Dies gilt nur für fördernde Mitglieder.
  2. Der Austritt aus dem Verein kann nur mit einer Frist von 4 Wochen zum Quartalsende durch eingeschriebenen Brief erklärt werden. Dies gilt nur für ordentliche Mitglieder.
  3. Schüler des Nordsee-Internats in Sankt Peter Ording haben beim Verlassen des Internats ein fristloses Kündigungsrecht.
  4. Der Ausschluss kann nur durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes erwirkt werden.
  • § 6 Organe

Die Organe des Vereins sind :

  1. Mitgliederversammlung
  2. Vorstand

Alle Funktionen werden ehrenamtlich durchgeführt.

  • § 7 Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung wird einmal jährlich einberufen.
  2. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für :
    1. Entgegennahme des Geschäftsberichts
    2. Entgegennahme des Kassenberichts und des Berichts der Kassenprüfer
    3. Entlastung des Vorstands
    4. Neuwahlen
    5. Beschlussfassung über die Beitrags- und Gebührenordnung
    6. Beschlussfassung über alle ordnungsgemäß gestellten Anträge
  3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig, wenn nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
  4. Auf der Mitgliederversammlung sind ordentliche und fördernde Mitglieder über 18 Jahre und außerordentliche Mitglieder st
  5. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Jedes außerordentliche Mitglied wird jeweils durch ein Einzelmitglied vertreten, dass auch das Stimmrecht ausübt. Andere Stimmenübertragungen sind nicht zulässig.
  6. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
  7. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom 1. Vorsitzenden und vom Protokollführer bzw. deren Stellvertreter zu unterzeichnen ist.
  • § 8 Einberufung der Mitgliederversammlung
  1. Die jährlich stattfindende ordentliche Mitgliederversammlung ist in den ersten 6 Monaten des Jahres vom Vorstand einzuberufen.
  2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat mindestens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich zu erfolgen.
  3. Anträge der Mitglieder sind schriftlich bis 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung einzureichen.
  • § 9 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
  1. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn 2/3 der Vorstandsmitglieder oder mehr als 20% der stimmberechtigten Mitglieder diese mit Begründung beantragen.
  • § 10 Vorstand
  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan obliegen. Neben der Vertretung des Vereins hat der Vorstand die laufenden Geschäfte zu führen, zu denen auch die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung rechnet.
  2. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen :
    1. Vorsitzender
    2. stellvertretender Vorsitzender – Ressort Coaching & Gesundheit
    3. stellvertretender Vorsitzender – Ressort Finanzen
    4. stellvertretender Vorsitzender – Ressort Leistungssport
    5. stellvertretender Vorsitzender – Ressort Verwaltung
    6. stellvertretender Vorsitzender – Ressort Breitensport
    7. stellvertretender Vorsitzender – Ressort Planung & Entwicklung
    8. stellvertretender Vorsitzender – Ressort Öffentlichkeitsarbeit
    9. Schriftführer

Die Vertretungsberechtigungen werden über die Geschäftsordnung geregelt.

  1. Dem Vorstand können nur ordentliche Mitglieder angehören, die volljährig und voll geschäftsfähig sind.
  2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und 2 stellvertretenden Vorsitzenden, (Ressort Finanzen und Verwaltung). Sie vertreten den Verein in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten nach dem Mehrheitsprinzip.
  3. Die Mitgliederversammlung wählt alle 2 Jahre den Vorstand. Die Vorstandsmitglieder werden aus der Mitgliederversammlung für die einzelnen Vorstandsämter vorgeschlagen. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig.
  4. Die Bestimmungen des § 181 BGB gelten für die Vorstandsmitglieder nicht.
  • § 11 Kassenprüfer
  1. Die Mitgliederversammlung wählt jedes Jahr 1 Kassenprüfer für 2 Jahre. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.
  2. Die Kassenprüfer haben mindestens einmal jährlich die Kassenführung des Vereins zu prüfen und über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
  • § 12 Beiträge

Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Beiträge für fördernde Mitglieder unterscheiden sich von den Beiträgen für ordentliche Mitglieder. Die Höhe der jeweiligen Beiträge wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.

  • § 13 Satzungsänderungen
  1. Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Anträge auf Änderung der Satzung müssen in der gemäß § 8 festgesetzten, vorher den Mitgliedern bekannt zu gebenden Tagesordnung enthalten sein.
  2. Satzungsanpassungen und redaktionelle Änderungen bedürfen der Einstimmigkeit aller Vorstandsmitglieder.
  • § 14 Auflösung des Vereins
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, die zu diesem Zweck einberufen wurde und in der mindestens 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
  2. Der Auflösungsbeschluss kann in jedem Fall gefasst werden, wenn in einer schriftlichen Abstimmung mit Namensangabe mindestens 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Auflösung ausdrücklich zustimmen.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereines  an den Hamburger Sportbund e.V. , der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Hamburg, den 28.06.2017