Satzung
Satzung der Dance Devils e.V. (PDF)
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Dance Devils e.V.“und hat seinen Sitz in Hamburg. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg eingetragen. Gerichtsstand ist Hamburg. Als Vereinslogo werden 2 schwarze Großbuchstaben „D“ verwendet. Wobei das eine „D“ rote Hörner und einen schwarzen Schwanz mit roter Schwanzspitze trägt.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck der Körperschaft ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Pflege des sportlichen Tanzens im Breiten- und Leistungssport. Der Verein organisiert und führt Schulungsmaßnahmen durch, die ausschließlich von Vereinsmitgliedern wahrgenommen werden können. Diese Schulungsmaßnahmen werden sowohl im Bereich des Leistungssports, sowie im Bereich des Breitensports und in überfach- lichen Bereichen angeboten. Die Schulungen sind nicht gewinnorientiert, müssen aber so kalkuliert werden, dass in jedem Fall eine finanzielle Deckung der Trainer- und sonstigen Kosten gewährleistet ist.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können sein :
a) Ordentliche Mitglieder
Ordentliches Mitglied kann jede Person werden, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist.
b) Außerordentliche Mitglieder
Außerordentliche Mitglieder können Personenvereinigungen oder juristische Personen werden, deren Ziele dem Zweck des Vereins entsprechen. Die Bedingungen der Mitgliedschaft werden von Fall zu Fall vom Vereinsvorstand festgesetzt.
c) Fördernde Mitglieder
Förderndes Mitglied kann jede Person werden, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist.
2. Die Aufnahme als Mitglied im Verein muss schriftlich beantragt werden. Mit der Abgabe des Aufnahmeantrages erkennt der Antragsteller die Satzung des Vereins an. Jugendliche unter 18 Jahren haben das Einverständnis eines Erziehungsberechtigten schriftlich beizubringen.
3. Über die Aufnahme beschließt der Vereinsvorstand.
§ 5 Austritt und Ausschluss
- Der Austritt aus dem Verein kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende durch eingeschriebenen Brief erklärt werden.
- Der Ausschluss kann nur durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes erwirkt werden.
§ 6 Organe
Die Organe des Vereins sind :
a) Mitgliederversammlung
b) Vorstand
Alle Funktionen werden ehrenamtlich durchgeführt.
§ 7 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird einmal jährlich einberufen.
- Die Mitgliederversammlung ist zuständig für :
a) Entgegennahme des Geschäftsberichts
b) Entgegennahme des Kassenberichts und des Berichts der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstands
d) Neuwahlen
e) Beschlussfassung über die Beitrags- und Gebührenordnung
f) Beschlussfassung über alle ordnungsgemäß gestellten Anträge
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig, wenn nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
- Auf der Mitgliederversammlung sind nur ordentliche Mitglieder über 18 Jahre und außerordentliche Mitglieder stimmberechtigt.
- Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Jedes außerordentliche Mitglied hat für je 5 Mitglieder eine Stimme, jedoch mindestens 1 und höchstens 5 Stimmen. Jedes außerordentliche Mitglied wird jeweils durch ein Einzelmitglied vertreten, dass auch das Stimmrecht ausübt. Andere Stimmenübertragungen sind nicht zulässig. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, wenn diese Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
- Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom 1. Vorsitzenden und vom Protokollführer bzw. deren Stellvertreter zu unterzeichnen ist.
§ 8 Einberufung der Mitgliederversammlung
- Die jährlich stattfindende ordentliche Mitgliederversammlung ist in den ersten 6 Monaten des Jahres vom Vorstand einzuberufen.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat mindestens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich zu erfolgen.
- Anträge der Mitglieder sind schriftlich bis 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung einzureichen.
§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn 2/3 der Vorstandsmitglieder oder mehr als 20% der stimmberechtigten Mitglieder diese mit Begründung beantragen.
§ 10 Vorstand
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan obliegen. Neben der Vertretung des Vereins hat der Vorstand die laufenden Geschäfte zu führen, zu denen auch die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung rechnet.
- Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen :
a) Vorsitzender
b) stellvertretender Vorsitzender
c) stellvertretender Vorsitzender
- Dem Vorstand können nur ordentliche Mitglieder angehören, die volljährig und voll geschäftsfähig sind.
- Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und beiden stellvertretenden Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten, und zwar jeder für sich allein.
- Die Mitgliederversammlung wählt alle 2 Jahre den Vorstand. Die Vorstandsmitglieder werden aus der Mitgliederversammlung für die einzelnen Vorstandsämter vorgeschlagen. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig.
§ 11Kassenprüfer
- Die Mitgliederversammlung wählt alle 2 Jahre zwei Kassenprüfer. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.
- Die Kassenprüfer haben mindestens einmal jährlich die Kassenführung des Vereins zu prüfen und über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
§ 12 Beiträge
Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Beiträge für fördernde Mitglieder unterscheiden sich von den Beiträgen für ordentliche Mitglieder. Die Höhe der jeweiligen Beiträge wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
§ 13 Satzungsänderungen
- Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Anträge auf Änderung der Satzung müssen in der gemäß § 9 festgesetzten, vorher den Mitgliedern bekannt zu gebenden Tagesordnung enthalten sein.
- Satzungsanpassungen und redaktionelle Änderungen bedürfen der Einstimmigkeit aller Vorstandsmitglieder.
§ 14 Selbstkontrahierungsverbot
Die Bestimmungen des § 181 BGB gelten für die Vorstandsmitglieder nicht.
§ 15 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur von einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, die zu diesem Zweck einberufen wurde und in der mindestens 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
- Der Auflösungsbeschluss kann in jedem Fall gefasst werden, wenn in einer schriftlichen Abstimmung mit Namensangabe mindestens 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Auflösung ausdrücklich zustimmen.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereines an den Hamburger Sportbund e.V. , der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Hamburg, den 31. Juli 2010
